Ich möchte an dieser Stelle über eine allgegenwärtige Seuche referieren, die zuweilen sehr missverständlich wahrgenommen und gedeutet wird. Wer hat es nicht selbst schon an sich selbst bemerkt oder (deutlich missgünstiger und genervter) an anderen beobachtet: das Mobiltelefon als ständiger Begleiter und verlängerte "Hundeleine" zum Gegenüber- sofortige Verfügbarkeit und Reaktion auf einen Anruf oder eine Nachricht scheint inzwischen erste Pflicht eines Mobiltelefonbesitzers zu sein. Dennoch stellt die Benutzung eines Mobiltelefons im Fließverkehr eine Ordnungswidrigkeit dar!
1. "Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten."
§23 Abs. 1a, §49 StVO; §24 StVG; 246.2 BKat
Verwarngeldverfahren, Regelgeldbuße 25,-Euro, kein Eintrag im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts
2. "Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten."
§23 Abs. 1a, §49 StVO; §24 StVG; 246.1 BKat
förmliches Bußgeldverfahren mit derzeit 25,-Gebühr + Zustellkosten, Regelgeldbuße 60,-Euro*, Eintrag (1 Punkt) im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts
*die Regelgeldbuße berücksichtigt die VORSÄTZLICHKEIT des Handelns, während nahezu alle anderen Geldbußen zu anderen Handlungen im Bußgeldkatalog eine FAHRLÄSSIGE Begehung unterstellen. Die Geldbuße kann aber bei Wiederholungstätern gem. §17 OWiG deutlich erhöht werden!
Es besteht oftmals die irrige Annahme, dass lediglich das Telefonieren mit einem Mobil/Autotelefon am Steuer bzw. Lenker strafbewehrt ist. Jedoch hat der Gesetzgeber die "Benutzung" tenoriert und nicht allein von "Telefonie" gesprochen. Zur Benutzung gehört jegliche Form der Interaktion mit dem Mobiltelefon. Dazu gehören z.B. Navigation, Mediaplayer, Nachrichtendienste, Kamera, etc. Bereits das gezielte Ablesen der Uhrzeit vom Display stellt eine Inanspruchnahme (Benutzung) der Geräteeigenschaften dar. Ebenso das Sichten von ggf. eingegangenen Nachrichten und Anrufen oder das Vergewissern, ob das Gerät ausgeschaltet ist!
Diese Benutzung wird regelmäßig bereits dann unterstellt "indem man es (in der Hand) hält oder aufnahm"!!!
Der Gesetzgeber hat bei Einführung dieses Tatbestandes die damaligen technischen Standards zu Grunde gelegt. So gilt ein Mobiltelefon regelmäßig dann als Mobiltelefon wenn es über ein GSM-Modul verfügt. Das Mobiltelefon muss im Fließverkehr (verbotswidrig) genutzt werden, um verfolgungsfähig zu sein. Als Fließverkehr gilt auch das Halten/Stehen vor eine roten Ampel/Lichtzeichenanlage oder der Stop-and-Go-Verkehr. Ein Stau auf der Autobahn kann auch als Fließverkehr gelten, wenn sich Teile des Staus noch bewegen und/oder noch einen Rettungsgasse zu bilden ist.
Nach damaliger (und inzwischen veralteter) Auffassung war ein solcher Verstoß nicht verfolgungsfähig wenn das Kfz "steht" und der Motor ausgeschaltet ist. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird zunehmend durch die örtlichen Amtsgerichte aufgeweicht und erweitert, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Als Mobiltelefone gelten inzwischen auch Geräte OHNE GSM-Modul, wenn diese anderweitig Netzanbindungen herstellen können (Wifi/WLAN/Bluetooth/HotSpot). Auch gilt ein Motor nicht unbedingt als ausgeschaltet, wenn eine Stop-Start-Automatik im Kfz verbaut ist, die z.B. durch einfachen Druck des Gaspedals den Motor wieder in Betrieb nimmt und keine relevanten Maßnahmen erforderlich sind, die den Unterschied zwischen abgeschaltetem Motor und laufenden Motor ausmachen (z.B. Zündschlüssel drehen, Lenkradschloss entsperren...)
Ungeachtet dessen besitzt jedes Amtsgericht die Option der Einstellung des Verfahrens gem. §46 bzw. §47 OWiG, aber angesichts der Zunahme dieses Verstoßes und seinen teilweise massiven Folgen zeigen sich die Gerichte zunehmend ungnädiger.
Studien haben gezeigt, dass die motorische (einhändige/freihändige Fahrweise) und mentale Ablenkung (Konzentrations-Fokus) der verbotswidrigen Mobiltelefonbenutzung einer leichten Trunkenheit gleichkommt (verzögerte oder ausbleibende Reaktion auf Wahrnehmungen von Veränderungen der Verkehrssituation, Schlangenlinien-fahren, etc.)
Es wird vermutet das jeder 10. Unfall unter Einfluss dieser Ablenkung (verbotswidrige Mobiltelefonnutzung) stand. Versicherer verweigern zunehmend den Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.
Es sollte nun einen Gedanken mehr geben, bevor man seinem Schatzi spontan einen Smiley zurücksendet; der Preis dafür kann eben nicht "nur" der Punkt und die Gelbuße sein, es kann zu einem verhängnisvollen Fahrfehler kommen, dessen Schaden (Personenschaden?!) NICHT (mehr) vom Kfz-Haftpflichtversicherer übernommen wird....da kommt man sehr schnell auf 6stellige Beträge...
1. "Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten."
§23 Abs. 1a, §49 StVO; §24 StVG; 246.2 BKat
Verwarngeldverfahren, Regelgeldbuße 25,-Euro, kein Eintrag im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts
2. "Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten."
§23 Abs. 1a, §49 StVO; §24 StVG; 246.1 BKat
förmliches Bußgeldverfahren mit derzeit 25,-Gebühr + Zustellkosten, Regelgeldbuße 60,-Euro*, Eintrag (1 Punkt) im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts
*die Regelgeldbuße berücksichtigt die VORSÄTZLICHKEIT des Handelns, während nahezu alle anderen Geldbußen zu anderen Handlungen im Bußgeldkatalog eine FAHRLÄSSIGE Begehung unterstellen. Die Geldbuße kann aber bei Wiederholungstätern gem. §17 OWiG deutlich erhöht werden!
Es besteht oftmals die irrige Annahme, dass lediglich das Telefonieren mit einem Mobil/Autotelefon am Steuer bzw. Lenker strafbewehrt ist. Jedoch hat der Gesetzgeber die "Benutzung" tenoriert und nicht allein von "Telefonie" gesprochen. Zur Benutzung gehört jegliche Form der Interaktion mit dem Mobiltelefon. Dazu gehören z.B. Navigation, Mediaplayer, Nachrichtendienste, Kamera, etc. Bereits das gezielte Ablesen der Uhrzeit vom Display stellt eine Inanspruchnahme (Benutzung) der Geräteeigenschaften dar. Ebenso das Sichten von ggf. eingegangenen Nachrichten und Anrufen oder das Vergewissern, ob das Gerät ausgeschaltet ist!
Diese Benutzung wird regelmäßig bereits dann unterstellt "indem man es (in der Hand) hält oder aufnahm"!!!
Der Gesetzgeber hat bei Einführung dieses Tatbestandes die damaligen technischen Standards zu Grunde gelegt. So gilt ein Mobiltelefon regelmäßig dann als Mobiltelefon wenn es über ein GSM-Modul verfügt. Das Mobiltelefon muss im Fließverkehr (verbotswidrig) genutzt werden, um verfolgungsfähig zu sein. Als Fließverkehr gilt auch das Halten/Stehen vor eine roten Ampel/Lichtzeichenanlage oder der Stop-and-Go-Verkehr. Ein Stau auf der Autobahn kann auch als Fließverkehr gelten, wenn sich Teile des Staus noch bewegen und/oder noch einen Rettungsgasse zu bilden ist.
Nach damaliger (und inzwischen veralteter) Auffassung war ein solcher Verstoß nicht verfolgungsfähig wenn das Kfz "steht" und der Motor ausgeschaltet ist. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird zunehmend durch die örtlichen Amtsgerichte aufgeweicht und erweitert, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Als Mobiltelefone gelten inzwischen auch Geräte OHNE GSM-Modul, wenn diese anderweitig Netzanbindungen herstellen können (Wifi/WLAN/Bluetooth/HotSpot). Auch gilt ein Motor nicht unbedingt als ausgeschaltet, wenn eine Stop-Start-Automatik im Kfz verbaut ist, die z.B. durch einfachen Druck des Gaspedals den Motor wieder in Betrieb nimmt und keine relevanten Maßnahmen erforderlich sind, die den Unterschied zwischen abgeschaltetem Motor und laufenden Motor ausmachen (z.B. Zündschlüssel drehen, Lenkradschloss entsperren...)
Ungeachtet dessen besitzt jedes Amtsgericht die Option der Einstellung des Verfahrens gem. §46 bzw. §47 OWiG, aber angesichts der Zunahme dieses Verstoßes und seinen teilweise massiven Folgen zeigen sich die Gerichte zunehmend ungnädiger.
Studien haben gezeigt, dass die motorische (einhändige/freihändige Fahrweise) und mentale Ablenkung (Konzentrations-Fokus) der verbotswidrigen Mobiltelefonbenutzung einer leichten Trunkenheit gleichkommt (verzögerte oder ausbleibende Reaktion auf Wahrnehmungen von Veränderungen der Verkehrssituation, Schlangenlinien-fahren, etc.)
Es wird vermutet das jeder 10. Unfall unter Einfluss dieser Ablenkung (verbotswidrige Mobiltelefonnutzung) stand. Versicherer verweigern zunehmend den Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.
Es sollte nun einen Gedanken mehr geben, bevor man seinem Schatzi spontan einen Smiley zurücksendet; der Preis dafür kann eben nicht "nur" der Punkt und die Gelbuße sein, es kann zu einem verhängnisvollen Fahrfehler kommen, dessen Schaden (Personenschaden?!) NICHT (mehr) vom Kfz-Haftpflichtversicherer übernommen wird....da kommt man sehr schnell auf 6stellige Beträge...
"Handynutzung" am Steuer- was geht, was nicht....
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